Allgemeine Auftragsbedingungen
für Übersetzer
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1.Geltungsbereich

(1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Übersetzern und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Übersetzer nur verbindlich, wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat. Dies liegt ausschließlich bei einer schriftlichen Bestätigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vor.

2. Umfang des Übersetzungsauftrags
Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der Auftraggeber erhält die vertraglich vereinbarte Ausfertigung der Übersetzung.

3. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat den Übersetzer rechtzeitig über besondere Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Übersetzung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, Druckreife, äußere Form der Übersetzung etc.). Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber dem Übersetzer einen Korrekturabzug zu überlassen.

(2) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, hat der Auftraggeber unaufgefordert und rechtzeitig dem Übersetzer zur Verfügung zu stellen (Glossare des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen etc.).

(3) Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen nicht zu Lasten des Übersetzers.

(4) Es besteht keine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die aufgrund unterlassener Mitwirkung oder Aufklärung des Auftraggebers entstehen.

4. Mängelbeseitigung

(1) Der Übersetzer behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von möglichen in der Übersetzung enthaltenen Mängeln. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels geltend gemacht werden.

(2) Eine Minderung der Vergütung ist erst nach dem dritten fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch möglich.

(3) Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

5. Haftung

Der Übersetzer haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein.

6. Berufsgeheimnis

Der Übersetzer verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden.

7. Vergütung

(1) Der Auftragnehmer fertigt die Übersetzung innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist. Nach der Fertigstellung fordert der Auftragnehmer zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf und erteilt die Rechnung.

(2) Die Vergütung ist sofort nach Abnahme fällig.

(3) Die Vergütung besteht aus dem vereinbarten Honorar zuzüglich der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen zuzüglich Mehrwertsteuer, die gesondert ausgewiesen wird.

Der Übersetzer kann bei umfangreichen Übersetzungen den Vorschuss verlangen, der für die Durchführung der Übersetzung erforderlich ist (bis zu 60 % der Vergütung). In begründeten Fällen kann er die Übergabe der Arbeit von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig machen.

(4) Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Hierbei gelten mindestens die im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen aufgeführten Sätze als angemessen und üblich.

8. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

(1) Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Übersetzers. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.

(2) Der Übersetzer behält sich sein Urheberrecht vor.

9. Anwendbares Recht

(1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.

(2) Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.

Richtlinien für Dolmetscher

a) Die zu berücksichtigende Zeit

Der Dolmetscher kann die gesamte Zeit in Rechnung stellen, die er für die Erledigung seiner Dolmetscherleistung im konkreten Fall gebraucht hat. Dazu gehört nicht nur die Zeit, in der der Dolmetscher dem Kunden zur Verfügung steht, sondern auch die Zeit der Vorbereitung zu Hause, die Fahrtzeit, die Wartezeit beim Kunden, die Zeit der Verhandlung und die Zeit für die Rückfahrt nach Hause. Die Leistung ist auf volle Stunden aufzurunden.

b) Die Ausfüllung des Stundensatzrahmens

Für die Bestimmung des Stundensatzes sind für den Dolmetscher der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, die besonderen Umstände und ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen maßgebend. Besondere Umstände, die zu höherer Stundensatzentschädigung führen, können sein: Wochenendarbeit, Nachtzeit, widrige Witterungsverhältnisse, Schwerhörigkeit eines Beteiligten.

c) Entschädigung auch bei Nichtinanspruchnahme
Der Dolmetscher hat auch dann einen Entschädigungsanspruch, wenn er zwar zum Termin geladen war, aber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu dolmetschen brauchte. In einem solchen Fall ist der Stundensatz nach der Schwierigkeit der Aufgabe zu bemessen, die der Dolmetscher hätte lösen müssen, wenn er, wie vorgesehen, eingesetzt worden wäre.